Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gibt Kinder für homosexuelle Gesellschaftsversuche frei – Menschenrecht auf Vater und Mutter gilt nicht für die schwächsten der Gesellschaft: die Kinder.
Mit der Entscheidung No. 057 (2013) [19010/07] vom 19. Februar 2013 hat der Europäische (Polit-)Gerichtshof für „Menschenrechte“ die Adoption des (derzeit) 17jährigen Sohnes der einen Lesbe durch die andere Lesbe, mit der sie zusammenwohnt, im Gegensatz zu allen Entscheidungen österreichischer Gerichte als möglich bewertet, weil „die Regierung keine überzeugenden Gründe dafür vorgebracht hatte, dass es zum Schutz der Familie im traditionellen Sinne oder des Kindeswohls notwendig wäre, Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren auszuschließen“.
Das Urteil basiert also auf der Unfähigkeit der österreichischen Bundesregierung.
Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte erfolgte im Zuge der französischen Revolution, die sich vor allem durch die Ermordung weiter Teile des Klerus und des Adels sowie durch den Völkermord in der Vendée auszeichnete.
„Innerhalb der französischen Revolution war Homosexualität als Krankheit angesehen, deren Heilung angestrebt werden sollte.“ [Quelle: 100-gesundheitstipps.de]
Einen Bumerang für die Homos ist allerdings die Feststellung: „[Der Gerichtshof] unterstrich, dass die Konvention Staaten nicht verpflichtet, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zu geben, zu heiraten. Wählt ein Staat eine andere Form der rechtlichen Anerkennung für gleichgeschlechtliche Paare, so hat er bei der konkreten Ausgestaltung einen gewissen Beurteilungsspielraum.“
„Die österreichische Regierung hatte nicht behauptet, dass ein besonderer Status ein unverheiratetes heterosexuelles Paar von einem gleichgeschlechtlichen Paar unterscheide. Vielmehr hatte sie eingeräumt, daß gleichgeschlechtliche Paare grundsätzlich gleichermaßen zur Adoption, einschließlich der Stiefkindadoption, geeignet oder ungeeignet sein können wie heterosexuelle Paare“, führt der EMGH an.
Diese ist bei unverheirateten heterosexuellen Paaren nach geltendem Recht möglich.
Der EMGH führt weiter aus: „Die anwendbaren Bestimmungen des ABGB sehen vor, dass der Adoptivelternteil den leiblichen Elternteil des gleichen Geschlechts ersetzt. Da die erste Beschwerdeführerin eine Frau ist, würde ihre Adoption des Kindes ihrer Partnerin deren rechtliche Beziehung zum Kind aufheben.“
Die österreichische Rechtsbestimmungen stellen also auf das Geschlecht ab und nicht darauf, ob der/die/das Adoptionswerber in einem perversen Sexualverhältnis lebt oder nicht.
Da die österreichischen Gerichte die rechtliche Unmöglichkeit erkannten, hat keine Prüfung stattgefunden, ob die beantragte Adoption im Kindeswohl liegt.
Auch wenn nun der EGMR im Sinne der Lesben entschieden hat, hat in Österreich ein eventuelles Adoptionverfahren neu stattzufinden, in dem das Interesse des Kindes zu prüfen ist.
Der EMGH weist ausdrücklich darauf hin, daß sich die Gerichte „insbesondere … nicht mit der Frage befaßt [hatten], ob die Gründe der Nichtberücksichtigung der mangelnden Zustimmung des Vaters zur Adoption vorlägen.“
„Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, daß die Regierung keine überzeugenden Gründe dafür vorgebracht hatte, daß es zum Schutz der Familie im traditionellen Sinne oder des Kindeswohls notwendig wäre, Stiefkindadoption bei gleichgeschlechtlichen Paaren auszuschließen, diese Möglichkeit bei unverheirateten heterosexuellen Paaren aber zu erlauben.“
Der EMGH führt in der Begründung des „Urteils“ keine Verletzung einer Rechtsbestimmung an, sondern den eigenen politischen Willen der Förderung Homosexueller.
Keine. Österreich könnte weiterhin auf der eigenen Rechtsposition beharren (wie es das ja auch bei Haftstrafen bei Nichtbezahlung für Verwaltungsstrafen macht). Wenn der EMGH deswegen insistiert, könnte Österreich ja auch einmal die Zugehörigkeit zum unnötigen Europarat überdenken.
Oder aber man hebt die Möglichkeit der Adoption für Nichtverheiratete auf, was inhaltlich vorzuziehen wäre.
Die beiden Lesben könnten neuerlich einen Adoptionsantrag stellen. Die Gerichte müßten dann ermitteln, ob es auch dem Wohl des Kindes entspräche, müßten die Zustimmung des leiblichen Vaters einholen und – schlußendlich die Adoption abweisen, weil die Adoptionswerberin älter als 35 Jahre ist, was nach dem Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980) gemäß Artikel 7 (1) als Altersobergrenze gilt.
Die Links-ÖVP-Ministerin Karl hat allerdings schon angekündigt, man werde rechtliche Änderungen vornehmen, die sozialistische Rabiat-Feministin Heinisch-Hosek will Kinder gleich unbeschränkt für Homos freigeben.
Siehe dazu auch den Beitrag
„EGMR und die Lesben-Adoption: Bitte das ganze Urteil lesen!“
„Nec laudibus nec timore!“
Seliger Clemens August Kardinal von Galen, Wahlspruch
Es gelten die traditionellen katholischen Begriffsdefinitionen.