Mittwoch, 9. März 2016
Rot-brauner Gleichklang

Ist die Staatsehe eine ‚societas leonina‘?

Vor 40 Jahren: Brodas sozialistisches „Familien“-Zerrbild wird zum Gesetz und bringt für Eheleute zahlreiche Verschlechterungen.

Das Sakrament der Ehe

Nach dem Verständnis der römischen Kirche ist die Eheschließung ein Sakrament, das Mann und Frau einander spenden (can. 1055 § 1 des CIC 1983: Matrimoniale foedus, quo vir et mulier inter se totius vitae consortium constituunt, indole sua naturali ad bonum coniugum atque ad prolis generationem et educationem ordinatum, a Christo Domino ad sacramenti dignitatem inter baptizatos evectum est). 

Das Eheband ist sohin grundsätzlich unauflöslich.

Selbst die Staats-„Ehe“ war unauflöslich

Das weltliche Recht geht hierzulande ursprünglich damit parallel; § 93 ABGB in der Stammfassung von 1811 hebt an wie folgt: Den Ehegatten ist keineswegs gestattet, die eheliche Verbindung, ob sie gleich unter sich darüber einig wären, eigenmächtig aufzuheben …

In unseren Tagen ist die Scheidung einer Ehe ein bloßer Formalakt im Gewande eines gerichtlichen Vergleichs, ein Ding von wenigen Minuten.

Scheidungsopfer: eine sozialistische Erfindung. Mit der Übernahme der Nazi-Gesetze 1938 war auch in Österreich die Scheidung der Staatsehe eingeführt.

Die Scheidung: Import aus Hitler-Deutschland

Nach Ende der Monarchie kämpfen Sozialisten aller Schattierungen für das zweifelhafte Recht auf Ehescheidung. Der rote Landeshauptmann von Wien-Niederösterreich, Albert Sever, erteilt in selbstherrlicher Manier massenhaft Dispens aus wichtigen Gründen (§ 83 ABGB), um Zweitehen zu ermöglich.

Am 1. August 1938 kommt es zur Übernahme der reichsdeutschen Normen, die ebenfalls eine Scheidung vorsehen.

… im Gleichklang mit dem österreichischen Staatssozialismus

Per 1. Jänner 1976 krempelt SPÖ-Justizminister und Ex-Kummerl Christian Broda die Normen über die persönlichen Rechtswirklungen der Staatsehe um.

Die Folgen sind gravierend, weil plötzlich der Vertragsinhalt – auf dessen weitere Gültigkeit sich die Brautleute bei der weltlichen Eheschließung verlassen durften – durch Gesetzesänderung ein gänzlich anderer wird. Nicht einmal eine Übergangsregelung ist vorgesehen, wonach für aufrechte Ehen die bisherigen Normen gelten. Könnte die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) einen Ausweg bieten? Jene Klausel ermöglicht es, einen Vertrag inhaltlich anzupassen oder gar aufzuheben, wenn sich entscheidende Umstände ändern, die Grundlage des Geschäftes gewesen sind. Doch das verneinen die Rechtsgelehrten, Pech für die Vertragspartner der „Alt-Ehen“.

§ 91 ABGB lautet bis Ende 1975: Der Mann ist das Haupt der Familie. In dieser Eigenschaft steht ihm vorzüglich das Recht zu, das Hauswesen zu leiten; es liegt ihm aber auch die Verbindlichkeit ob, der Ehegattinn (sic!) nach seinem Vermögen den anständigen Unterhalt zu verschaffen, und sie in allen Vorfällen zu vertreten. 

§ 91 neu: „Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Leistung des Beistandes und die Obsorge, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder mit dem Ziel voller Ausgewogenheit ihrer Beiträge einvernehmlich gestalten …“

Schutz und Schirm

Für die Ehegattin bedeutet das eine Verschlechterung. Bisher hatte sie die Gewißheit, durch die manus des pater familias geschützt zu sein.

Zudem oblag dem Manne die schwere und verantwortungsvolle Aufgabe der Leitung des Hauswesens. Jetzt soll sich die Frau zu fünfzig Prozent daran beteiligen!

„Einvernehmlich gestalten“ klingt theoretisch gut, ist aber in praxi nicht umzusetzen, denn bei unterschiedlichen Ansichten gibt es keine Schiedsinstanz. Was den „anständigen Unterhalt“ anlangt: Seinerzeit macht eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit seiner besseren Hälfte den Ehemann gesellschaftlich unmöglich. Nach der neuen Norm darf, oft: muß die Eva einer Lohnarbeit nachgehen. Ob das ein Fortschritt ist? Jeder vernünftig Denkende wird eher das Gegenteil vermuten.

Sozialistisches „Ehe“-Recht und seine Nachteile

Oder § 92 ABGB. Bisher (Text in der Schreibweise von 1811): Die Gattinn erhält den Nahmen des Mannes, und genießt die Rechte seines Standes. Sie ist verbunden, dem Manne in seinen Wohnsitz zu folgen … Jede feinfühlig geartete Frau trägt mit Stolz und Freude den Geschlechtsnamen ihres Mannes. Kurios – und, um der Wahrheit die Ehre zu geben: ein Zeichen der Dekadenz – ist die heutige Rechtslage (§ 93 ABGB), wonach der Bräutigam den Familienamen der Braut annehmen könnte … Bis vor wenigen Jahrzehnten galt felsenfest: Kein weibliches Wesen hätte das seinem frisch Angetrauten zugemutet, weil der stünde in den Augen der Zeitgenossen als Hanswurst da. 

Ab 1976 genießt die Frau auch nicht mehr die Rechte des Standes ihres Mannes. Eine weitere Verschlechterung – aus der respektvoll titulierten Frau Rittmeister wird schlicht eine proletaroide Frau Pospischil. Bislang mußte sich die Braut nicht um den gemeinsamen Wohnsitz kümmern, denn die gesetzliche Formulierung „dem Manne in seinen Wohnsitz zu folgen“ setzt begrifflich voraus, daß der Ehemann einen solchen bereits besitzt. Jetzt muß die Arme womöglich bei der Suche nach einer Behausung mithelfen.

Fazit: ein sozialistisches Versuchsmodell

Fazit: Brodas Gesetzesänderung hat zu einer massiven Schlechterstellung der Ehefrau geführt. Plausibel klingen die Darlegungen vieler Psychiater, die als Hintergrund für weitverbreitete Depressionen in der Damenwelt auch eine gewisse Entwurzelung mitverantwortlich machen.

Selbst das familiäre Umfeld biete keine sicheren Pfosten mehr, an die sich die von Natur aus anlehnungsbedürftige Eva festhalten könne.

„Societas leonina“

Sobald die Rede auf die heutige Staatsehe kommt, wirft so manche gebildete Frau den Begriff der societas leonina in den Raum. Das war im antiken Rom ein Vertrag, der einem Teil den gesamten Gewinn verheißt, während der andere nur die Nachteile zu tragen hat.

Hinweis

Der Beitrag von Mag. Erich Körner-Lakatos wurde in zuvor in der Wiener Wochenzeitung „Zur Zeit“ publiziert. 

Titel, Untertitel und Zwischentitel sowie Bild und Bildlegende wurden redaktionell ergänzt. 

„Nec laudibus nec timore!“

Seliger Clemens August Kardinal von Galen, Wahlspruch

Es gelten die traditionellen katholischen Begriffsdefinitionen.

 
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