Montag, 23. Februar 2015
Kirchensteuer

Kardinal Schönborns kleiner Paradoxien-Almanach – 2. Folge

Woran erkennt die Konzilskirche ihre Gläubigen? An der Zahlung der ostmärkischen Kirchensteuer

Das NS-Kirchenbeitragsgesetz (gültiges Recht in der Schönbornkirche; links) stellt das Päpstliches Gesetz (rechts) aus Geldgier kalt [Bildmontage: kreuz-net, Bild: Vatican, Archiv]

NS-Kirchensteuergesetz

Das „Gesetz über die Erhebung von Kirchenbeiträgen im Lande Österreich“ (vom 1. Mai 1939) ist vom NS-Reichsstatthalter Arthur Seyß-Inquart in Kraft gesetzt und durch das Rechtsüberleitungsgesetz vom 1. Mai 1945 in die österreichische Rechtsordnung übernommen worden (mit Zustimmung der Kirche in Österreich).

Das ostmärkische Kirchenbeitragsgesetz aus 1939 ist zum treuesten Eckstein der Kirchenbeitrags-Industrie geworden und wird vom hiesigen Episkopat bis zur letzten Patrone verteidigt.

Eher werden Himmel und Erde vergehen, als daß auch nur der kleinste Buchstabe im NS-Kirchenbeitragsgesetz aus 1939 wegfällt:

Die alleinige „Todsünde“, die die Kirche in Österreich kennt, ist die NS-Kirchenbeitrags-Verweigerung. 

Demnach befindet sich in Österreich jeder Katholik, der sich an die Päpstlich approbierten Gesetzestexte des „Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte“ hält (wie etwa an „actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“ aus 2006), im Zustand der „schweren Sünde“. 

Wer in Österreich ein guter Katholik sein will, bezahlt brav seinen NS-Kirchenbeitrag, mit dem er die Tötung ungeborener Menschen mitfinanziert:

Päpstliche Gesetzestexte

Im Gegensatz zu den geldgierigen Seelenverkäufern der Österreichischen Bischofskonferenz heißt es in „actus formalis defectionis ab Ecclesia catholica“ in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche, dass „das Verlassen der Kirche im meldeamtlichen Sinn“ keine „wirkliche Trennung von den konstitutiven Elementen des Lebens der Kirche darstellt“. 

Die Kirchenbeitragskirche in Österreich kassiert lieber den NS-Kirchenbeitrag als Päpstliches Recht umzusetzen, um die Gelder aus dem NS-Kirchenbeitrag zur Bezahlung der Laienfunktionäre, zur Vernichtung des katholischen Glaubens und zur Erhaltung entleerter, kirchlicher Gemäuer in Österreich verwenden zu können.

„Nec laudibus nec timore!“

Seliger Clemens August Kardinal von Galen, Wahlspruch

Es gelten die traditionellen katholischen Begriffsdefinitionen.

 
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