Kindesadoption durch Unzüchtler: Was im demokratischen Wege nicht zu erreichen ist, will der sozialistisch dominierte Verfassungsgerichtshof jetzt außerparlamentarisch erzwingen. Kindeswohl offenbar weitgehend unbeachtlich.
Das Verbot der Kindesadoption durch Homo-Unzüchtler, das sich aus dem § 191 Abs. 2 ABGB und dem § 8 Abs. 4 EPG (Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz) ergibt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) per „Erkenntnis“ vom 11. Dezember 2014, publik gemacht am 14. Jänner 2015, aufgehoben.
Die Aufhebung der gesetzlichen Schutzbestimmungen der Kinderinteressen wird bis spätestens 31. Dezember 2015 oktroyiert.
Daß Kinder für ihre Entwicklung Mutter und Vater bzw. Mutterersatz oder Vaterersatz benötigen, steht unzweifelhaft fest.
Aus ideologischen Gründen werden die bisher verfassungskonformen Kinderschutzbestimmungen nun aufgehoben.
Klägerinnen waren zwei Lesben, von denen sich die eine in einer Münchner Anstalt hatte besamen lassen und am 13. März 2012 ein Kind eines (vorerst) unbekannten Samenspenders zur Welt gebracht hatte. Dieses Kind hatte die kinderlose Zweitlesbe bereits an Kindesstatt annehmen können. Nun plant man den Erwerb eines Zweitkindes ohne Besamung (wohl weil’s noch bequemer geht).
Die Interessen der Kinder werden weitgehend ignoriert, wenn der VfGH im Erkenntnis G 119–120/2014-12 vom 11. Dezember 2014 niederschreibt:
„Grundsätzliche Bedenken, da[ß] es dem Kindeswohl abträglich sei, wenn es mit gleichgeschlechtlichen Partnern aufwächst, sind ‚von vorneherein ungeeignet‘, das Verbot zu rechtfertigen. Auch der ‚Schutz der Ehe‘ oder der traditionellen Familie ist kein geeignetes Argument dafür.“
Offensichtlich leben die VfGH-„Richter“ bereits in einer sozialistisch-hypersexualisierten Parallelwelt, wenn weder Kindeswohl, noch Schutz von Ehe und Familie „von vornherein [als Argumente] ungeeignet“, Kinder, Ehe und Familie also nicht schützenswert sind.
Nach der Erfindung des Menschenrechts auf Kindestötung vor Geburt und Homo-Unzucht wird von den Politrichtern nun das Recht auf Zuführung von Kindern in eine Unzuchtsgemeinschaft erfunden.
Idealerwiese – möchte man fast meinen – sollten Kinder dann neben Designermöbeln und Pornospielzeug im Homo-Einkaufskatalog angeboten werden. Vielleicht sogar mit Gewährleistungsansprüchen zugunsten der Unzuchtsgemeinschaft. Rückgaberecht inklusive?
Bezeichnend auch, daß der VfGH sich ausschließlich aufgrund einer angeblich gestörten Rechtssphäre der beiden Lesben den Erfindungsprozeß eines Adoptionsrechtes eingeleitet hat.
Der VfGH will auch eine Mitwirkungsverpflichtung der Jugendwohlfahrt der Länder bei der Kindeszuführung erfinden, weil es kindesgierigen Homos und Lesben angeblich unzumutbar sei, das Opfer ihres Kinderwunsches selbst namhaft zu machen: „Es sei ihnen nicht zumutbar, ‚auf eigene Faust nach einem Kind zu suchen‘.“ (Seite 3)
Der Arzt Dr. Zangerle machte bei einer Diskussion in der homo-geilen steirischen ÖVP die Problematik gerade für Adoptionskinder deutlich, irrt aber ebenso beim Begriff „Familie“: „Kinder, die adoptiert werden, haben eine Vorgeschichte, meistens eine Trennung hinter sich, Traumata hinter sich. Sie kommen dann in eine Familie, die sozusagen „nicht normal“ ist, dann erleben die noch einmal eine dramatische Situation, und, drittens, haben sie nicht die Möglichkeit die jeweils geschlechtliche Gegenrolle kennenzulernen, und wenn sie mit zwei ‚Müttern‘ aufwachsen oder mit zwei ‚Vätern‘. Ein Teil fehlt ihnen immer für die geschlechtliche Identitätsfindung.“
Auf Seite 19 widerlegt der VfGH realiter seine eigenen Ausführungen: „Ziel der Adoptionsvermittlung ist es, Kindern und Jugendlichen die am besten geeigneten Adoptiveltern oder Adoptivelternteile zu verschaffen. Es mu[ß] die begründete Aussicht bestehen, da[ß] damit eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung hergestellt wird.“
Womit eigentlich zwei Lesben oder Schwuletten als Adoptiv-Eltern (!) ausgeschlossen sind.
Auch ignoriert der VfGH, daß es eine lange Liste adoptionsbereiter Ehepartner (was immer Mann und Frau in aufrechter Ehe bedeutet) gibt, von denen eine Vielzahl mangels zur Adoption „freigegebener“ Kinder niemals Adoptiveltern werden können. Somit ist es sichergestellt, daß Kinder, die das Unglück haben, von ihren leiblichen Eltern nicht angenommen zu werden oder diese zB infolge eines Unfalls verloren zu haben, in einer für ihre Entwicklung förderlichen Ersatzfamilie aufgenommen werden können.
Sozialistische und grüne Feldversuche mit Kindern zur Befriedigung egozentrischer Lesben- und Homo-Unzüchtler sind striktest abzulehnen
Fett hervorgehobene Personen waren bereits am Skandalurteil zur Lesbenbesamung beteiligt.
„Nec laudibus nec timore!“
Seliger Clemens August Kardinal von Galen, Wahlspruch
Es gelten die traditionellen katholischen Begriffsdefinitionen.