Montag, 10. Juni 2013
Auch eine Art von Kindesmißbrauch

Homo-Adoption: Alibireaktion der Österreichischen Bischofskonferenz

Die Österreichische Bischofskonferenz bleibt in ihrer Stellungnahme zum offenen Feldversuch der Kindesadoption zum Schaden der Kinder durch Homos und Lesben beim Aggiornamento – dem Pakt mit dem Zeitgeist

Kommt nach dem Trend zum Zweitauto nun der zum Adoptivkind? Photo: GRAFIK BERLIN/flickr (CC BY-NC-SA 2.0)

Bischöfe werten „eigene“ Stellungnahme ab

Man gab sich seitens der Bischofkonferenz nicht einmal die gerinste Mühe, die eigene „kurze Stellunnahme“ abzuwerten: es fand sich offenbar kein Bischof, der diese unterzeichnen wollte, am Schriftstück findet sich nur die Unterschrift von Generalsekretär Hw. Dr. Peter Schipka.

Kotau vor dem Homo-Lobbyisten-Gericht und der Bundesregierung

Eingeleitet wird die Äußerung der Bischofskonferenz zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem u.a. das „Eingetragene Partnerschafts-Gesetz“ geändert werden soll, mit einem Kotau vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Polit-„Richter“ von den jeweiligen Staaten (also den Vertretern der Regierungspartei/en) vorgeschlagen und von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (einer der unnötigsten Institutionen) gewählt werden.

Haupttätigkeit des EGMR ist die Erfindung neuer Menschenrechte auf Basis sozialistischer Gesellschaftsvorstellungen, wie etwa des „Rechts“ auf Tötung ungeborener Kinder oder der staatlichen Förderung homosexueller Unzucht.

Wenigstens das hat der Generalsekretär der Bischofskonferenz bemerkt.

Wer entscheidet: der Generalsekretär oder die Bischöfe?

„Das Generalsekretariat der Bischofskonferenz unterstützt das Anliegen der Österreichischen Bundesregierung, Urteile des EGMR in Österreich gewissenhaft umzusetzen, …“ heißt es in der Stellungnahme mit dem Briefkopf der Österreichischen Bischofskonferenz.

Daß die Abfassung von Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen dem Generalsekretär des Bischofskonferenz (der Diener der Bischöfe, nicht Mitglied der Bischofskonferenz ist) zukommt, läßt sich weder aus den Statuten der Österreichischen Bischofskonferenz 2005 noch aus dem CIC ersehen.

„Katholisch“, „Gott“, „Schöpfung“ gehören nicht zum Wortschatz der Bischofskonferenz

Auffallend bei der im Namen der Bischöfe verfaßten (nachstehend wiedergegebenen) Stellungnahme ist, daß ausschließlich auf Basis staatlicher Verträge, Gesetze und Konventionen argumentiert wird, katholische Moralvorstellungen bleiben von Hw. Schipka „tunlichst“ unerwähnt.

Stellungnahme der Österreichischen Bischofskonferenz

Österreichische Bischofskonferenz

Wien, am 21. Mai 2013 BK 278/13

Betr.: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Bürgerliche
Gesetzbuch und das Eingetragene Partnerschaft-Gesetz geändert werden (Adoptionsrechts-Änderungsgesetz 2013 – AdRÄG 2013);
GZ BMJ-Z4.500/0044-I 1/2013

 
Sehr geehrte Damen und Herren,

das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz erlaubt sich, zu dem im Betreff genannten Gesetzesentwurf innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:

 
1. Allgemeines

Das General Sekretariat unterstützt das Anliegen der Österreichischen Bundesregierung, Urteile des EGMR in Österreich gewissenhaft umzusetzen, sofern dazu eine Notwendigkeit besteht und die konkret gesetzten legistischen Maßnahmen angemessen und erforderlich sind. Diese Voraussetzung lässt sich im konkreten Fall allerdings nicht zweifelsfrei erkennen.

Einerseits spricht nämlich einiges dafür, dass das Urteil des EGMR vom 19. Februar 2013 in der Rechtssache X. u.a. gegen Österreich auffällige Rechtsmängel aufweist. Andererseits kann die vom EGMR aufgezeigte Ungleichbehandlung eines homosexuellen Paares im Vergleich zu einem unverheirateten heterosexuellen Paar, bei denen ein Partner das leibliche Kind des anderen adoptieren möchte, in welcher der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK („Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens“) in Verbindung mit Art. 14 EMRK („Diskriminierungsverbot“) erkennt, auch auf andere Weise beseitigt werden, als dies aus dem Gesetzesentwurf hervorgeht.

 
2. Zum Urteil des EGMR vom 19. Februar 2013

2.1) Eine erschöpfende Erörterung der Entscheidung würde den Rahmen dieser kurzen Stellungnahme sprengen. Neben anderen Aspekten des Urteils ist aber insbesondere auffällig, dass sich der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits seit längerem von international anerkannten (und in der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifizierten) Prinzipien für die Auslegung internationaler Verträge immer weiter entfernt. So scheint der EGMR den Regelungsgehalt der Menschenrechtskonvention zunehmend entsprechend seinen eigenen Moralvorstellungen (bzw. dem, was er für die Moralvorstellungen der Gesellschaft hält,) zu interpretieren.

Im Gesamtkontext der Menschenrechtskonvention ist vor allem Artikel 8 von dieser Entwicklung betroffen. Dieser schützt den Bürger vor staatlichen Eingriffen in sein Familien- und Privatleben. In immer größerem Umfang machte der EGMR diese Bestimmung in den vergangenen Jahren zu einer umfassenden Auffangbestimmung. Viele gesellschaftspolitisch umstrittene Fragen werden von Beschwerdeführern unter dem Aspekt eines behaupteten Eingriffes in ihr Familien- und Privatleben vor den Gerichtshof gebracht. Dem ursprünglichen Sinngehalt dieser Bestimmung dürfte dies freilich kaum entsprechen.

2.2.) Mit Verwunderung liest man im Urteil, dass die österreichische Bundesregierung im Verfahren keine wissenschaftlichen Gutachten oder Studien vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, warum gleichgeschlechtliche Paare zur Adoption von Kindern nicht geeignet seien. Tatsächlich sind aber von den Nebenintervenienten im Verfahren (dem European Center for Law and Justice [ECLJ] und der Alliance Defending Freedom [ADF]) mehrere derartige Gutachten vorgelegt worden. Es ist daher bedauerlich, wenn einzelne dieser Studien im Urteil mit keinem einzigen Wort erwähnt werden. Es drängt sich daher der Eindruck auf, dass die zentrale Frage des Kindeswohls nicht berücksichtigt wurde.

Das Prinzip des Kindeswohls ist jedoch durch Art. 21 der UN Kinderrechtskonvention ausdrücklich im internationalen Recht verankert und wurde bis vor kurzem auch vom EGMR selbst anerkannt (vgl. EGMR, Fretté gegen Frankreich, § 42: „adoption means providing a child with a family, not a family with a child“).

2.3) Im Übrigen ist festzustellen, dass der EGMR im vorliegenden Urteil nicht behauptet, dass die Menschenrechtskonvention homosexuellen Paaren ein Recht auf (Stiefkind-) Adoption einräume. Vielmehr basiert die Entscheidung auf der (vermeintlichen) Diskriminierung zwischen unverheirateten heterosexuellen Lebenspartnern (denen nach derzeit geltender Rechtslage die „Stiefkindadoption“ möglich ist) und homosexuellen Paaren (denen sie nicht möglich ist). Dieses vermeintliche Problem lässt sich aber nicht nur dadurch beheben, dass die Möglichkeit der (Stiefkind-) Adoption auf homosexuelle Paare ausgedehnt wird, sondern auch dadurch, dass diese Möglichkeit auf Ehepaare eingeschränkt wird. Sinn und Zweck der Adoption ist ja gerade die Herstellung eines stabilen und verlässlichen Familienverhältnisses. Diese Vorgangsweise würde auch den Vorgaben von Art. 21 der Kinderrechtskonvention eher entsprechen.

 
3. Zur geplanten Umsetzung des Urteils

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung soll das Adoptionsrecht dahingehend geändert werden, dass homosexuellen Paaren – und zwar sowohl offiziellen „eingetragenen Partnerschaften“ als auch informellen Lebensgemeinschaften – die sogenannte „Stiefkindadoption“ ermöglicht wird.
Trotzdem und bedenklicherweise ist nicht die Verbesserung des Wohles der davon betroffenen Kinder Grund und Ziel der angestrebten Regelung. Vielmehr liegt der einzige Regelungszweck darin, das Urteil des EGMR umzusetzen, d.h. sicherzustellen, dass es in Zukunft zu keinen weiteren Urteilssprüchen gegen Österreich mehr kommt. Das Kindeswohl als Zweck wird mit keinem einzigen Wort erwähnt!

Dass eine Einzelfallentscheidung des EGMR die Bundesregierung dazu veranlasst, das Adoptionsrecht massiven Änderungen zu unterziehen, ohne sich dabei in nachvollziehbarer Weise über das Wohl der betroffenen Kinder Gedanken zu machen, ist unseres Erachtens bedenklich.

Dem Kindeswohl dient die Adoption jedenfalls nur, wenn sie dem Kind ein stabiles Beziehungsumfeld und geeignete Rollenvorbilder verschafft. Es ist dem Gesetzesentwurf nicht zu entnehmen, dass dieser Aspekt ausreichend berücksichtigt wurde.

 
4. Empfehlung für die weitere Vorgehensweise

Wenn eine Anpassung der österreichischen Rechtslage im Einklang mit dem Urteil des EGMR angestrebt wird, ist dazu lediglich die Beseitigung der aufgezeigten Ungleichbehandlung notwendig. Das wird jedoch nicht einzig dadurch erreicht, dass die Möglichkeit der Stiefkindadoption – unseres Erachtens ohne ausreichende Berücksichtigung wissenschaftlicher Grundlagenforschung in Bezug auf langfristige gesellschaftliche Auswirkungen – noch weiter ausgebaut wird.

Vielmehr sollte die Ungleichbehandlung dadurch beseitigt werden, dass die Möglichkeit der Adoption minderjähriger Kinder fortan nur für verheiratete Ehepaare vorgesehen wird. Diese Vorgehensweise würde, neben der Herstellung einer gesetzeskonformen Rechtslage, keinen vorschnellen „status quo“ zementieren, dessen Auswirkungen auf das Kindeswohl noch nicht ausreichend untersucht wurden und bezüglich dessen kein gesellschaftlicher Konsens besteht.

Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz ersucht dringend um Berücksichtigung der oben ausgeführten Argumente.

 
An das
Bundesministerium für Justiz,
Museumstraße 7, 1070 Wien

„Nec laudibus nec timore!“

Seliger Clemens August Kardinal von Galen, Wahlspruch

Es gelten die traditionellen katholischen Begriffsdefinitionen.

 
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