Samstag, 5. Jänner 2013
Strafgesetzbuch

§ 220 Strafgesetzbuch: „Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren“

Der unter der SPÖ-Regierung unter Bruno Kreisky in Österreich am 1. Jänner 1975 eingeführte und 1997 wieder aufgehobene § 220 des Strafgesetzbuches lautete:

Sodomie: Von den österreichischen Sozialisten unter Kreisky auch nicht gewollt

 
„Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen Geschlechts oder mit Tieren

§ 220. Wer in einem Druckwerk, in einem Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen, ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

 
Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher Unzucht

§ 221. Wer eine Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche Unzucht zu begünstigen, und die geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen, ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied angehört oder für sie Mitglieder wirbt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Die Beschlagwortung im Rechtsinformationssystem des Österreichischen Bundeskanzleramtes (RSI) lautet übrigens: „Homosexualität, Sodomie, Verführung, sexuelle Handlung, schwul, lesbisch“.

„Nec laudibus nec timore!“

Seliger Clemens August Kardinal von Galen, Wahlspruch

Es gelten die traditionellen katholischen Begriffsdefinitionen.

 
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